Stolberger Geschichts- und Traditionsverein e. V.
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Vereinssatzung

Präambel

  1. Der Verein ist eine Neugründung in der Tradition des "Vereins für Geschichte und Heimatkunde" (gegründet 1924).
  2. Der Verein ist unabhängig.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine gewerblichen, parteipolitischen oder konfessionellen Ziele.


§ 1
Name, Sitz, Rechtsform


  1. Der Verein trägt den Namen "Stolberger Geschichts- und Traditionsverein."
  2. Sitz des Vereins ist Stolberg (Harz), Niedergasse 19 (Heimatmuseum).
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Sangerhausen eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V.".
  4. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).

§ 2
Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf die Gebiete:
    1. der Heimatgeschichte;
    2. der Traditionspflege von Kultur und Brauchtum;
    3. der Denkmalpflege.

      Im Besonderen macht er sich

    4. die Erforschung der Geschichte der Stadt Stolberg und ihres Umlandes und
    5. die Verbreitung von geschichtlichem Wissen sowie
    6. die Erhaltung geschichtlicher Zeugnisse und Denkmäler zur Aufgabe und nimmt Einfluss auf die Stadtentwicklung.

  3. Der Verein löst die Aufgaben, die er sich gestellt hat, insbesondere durch:
    1. Vereinsversammlungen;
    2. die Planung und Durchführung von Maßnahmen und Veranstaltungen aller Art, die dem Vereinszweck dienen;
    3. Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen von Vorträgen, Schriften und multimedialen Präsentationen;
    4. die wissenschaftliche Aufarbeitung geschichtlicher Ereignisse und Themen;
    5. die Unterstützung bei der Erarbeitung und Fortführung der Stadtchronik;
    6. die Zusammenarbeit mit den einzelnen Ämtern und anderen Vereinen des Territoriums;
    7. beratende Tätigkeit bei der Stadtentwicklung;
    8. Sammlung und Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten aus alter und neuer Zeit;
    9. Projektarbeit (z.B. in den städtischen Museen etc.)

§ 3
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft


  1. Mitglied des Vereins kann jede interessierte natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist nicht vom Wohnsitz abhängig. Bei Personen unter 18 Jahren ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Das Mindestalter ist 12 Jahre. Das jugendliche Mitglied hat außer Antrags- und Stimmrecht alle anderen Rechte und Pflichten des Vereins.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich mit der Beitrittserklärung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Antrages ist dieser nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen, die Berufung an die Mitgliederversammlung ist ihm jedoch gegeben. Mit der Bestätigung erhält das neue Mitglied die Satzung einschließlich Beitragsordnung.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch:

    1. Tod bei natürlichen Personen;
    2. Auflösung bei juristischen Personen, Vereinen und Verbänden;
    3. Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist, zum Ende des Geschäftsjahres;
    4. Ausschluss, dieser erfolgt bei Verstößen gegen die Grundsätze der Vereinssatzung auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Das betreffende Mitglied ist zu der Mitgliederversammlung unter Hinweis auf seinen beantragten Ausschluss einzuladen, wobei ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben ist;
    5. Nichtzahlung der Beiträge für zwei Jahre, wenn das Mitglied trotz Mahnung nicht bezahlt hat. In der Mahnung ist darauf hinzuweisen, dass bei weiterer Nichtzahlung das Mitglied aus dem Verein ausscheidet.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht darf auch schriftlich oder durch ein schriftlich bevollmächtigtes Mitglied ausgeübt werden.
  2. Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftliche Anträge zu unterbreiten.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand kann beschließen, dass mit einer besonderen Aufgabe zur Erfüllung des Vereinszwecks beauftragten Mitgliedern deren tatsächlich entstandene Auslagen ersetzt werden.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Zweck und den Aufgaben des Vereins nach besten Kräften gerecht zu werden, das Vereinseigentum schonend zu behandeln und rechtzeitig den Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 5
Vereinseigentum

  1. Geschenke und Stiftungen sind treuhändig zu verwahren, zu verwalten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  2. Alle Geschenke und Stiftungen, sowie Erwerbungen sind zuerst in das Eingangsverzeichnis und dann in die betreffenden Sammellisten einzutragen. Der Sammlungsleiter hat die Gegenstände im Eingangsbuch zu quittieren.
  3. Sammelstelle ist der Sitz des Vereins.
  4. Den Ankauf von Gegenständen bestimmt der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.
  5. Mit der Auflösung des Vereins muss die Sammlung der Stadt Stolberg (Harz) zur Verwahrung und Verwaltung übergeben werden. Ausnahme sind Leihgaben, die im Privatbesitz verblieben sind.

§ 6
Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschließende Organ des Vereins.
  2. Mindestens einmal im Jahr tritt die Mitgliederversammlung zusammen, nachdem sie vom Vorstand einberufen worden ist.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder diese schriftlich beantragt.
  4. Die Einladung mit Tagesordnung wird allen Mitgliedern wenigstens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich per Post zugesandt.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes in der Satzung bestimmt ist.
  6. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. alle zwei Jahre Wahl des Vorstandes und des Revisionsorgans, wobei jedes Amt einzeln zu wählen ist;
    2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes vom Vorstand für das abgelaufene Geschäftsjahr;
    3. Entlastung des Vorstandes und des Revisionsorgans;
    4. Beratung und Verabschiedung des Arbeits- und Finanzplanes für das kommende Geschäftsjahr;
    5. Festlegung der Beitragsordnung;
    6. Änderung der Satzung mit mindestens ¾ der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder;
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern und befreundeten Vereinen;
    8. Ausschluss von Mitgliedern;
    9. Auflösung des Vereins mit mindestens ¾ der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder.
  7. Wahlen erfolgen durch geheime Abstimmung. Sie können durch Akklamation vorgenommen werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
  8. Neben der Erledigung der geschäftlichen Angelegenheiten werden die Versammlungen zu Vorträgen, Foren, Besprechungen und Mitteilungen genutzt. Die näheren Anordnungen über den Versammlungsgegenstand stehen dem Vorstand zu.
  9. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Dieser Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnen das Protokoll, das über Beschlüsse der Mitgliederversammlung aufzunehmen ist. Bei Satzungsänderungen ist im Protokoll der genaue Wortlaut anzugeben.

§ 7
Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    1. dem Vorstandsvorsitzenden;
    2. dem 1. Stellvertreter;
    3. dem 2. Stellvertreter;
    4. dem Kassierer;
    5. dem Schriftführer;
    6. dem Sammlungsleiter und
    7. zwei Beisitzern.
  2. Zur Vertretung des Vereins sind der Vorstandsvorsitzende oder der Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt.

§ 8
Revisionsorgan

  1. Das Revisionsorgan besteht aus zwei bis vier Mitgliedern.
  2. Das Revisionsorgan prüft die Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse der anderen Organe des Vereins sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Finanzmittel.
  3. Ein Vertreter des Revisionsorgans ist verpflichtet, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen, die übrigen sind hierzu berechtigt.

§ 9
Finanzen und Geschäftsjahr

  1. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, eigene Leistungen, öffentliche Zuwendungen und Spenden.
  2. Spenden und Schenkungen können zweckgebunden entrichtet werden.
  3. Die Beitragszahlung wird durch die Beitragsordnung geregelt.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 10
    Auflösung des Vereins

    1. Eine Auflösung des Vereins kann nur nach vorhergegangener zweimaliger Ankündigung in der regionalen Presse in einer Versammlung von mindestens ¾ der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder beschlossen werden.
    2. Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die historische Europastadt Stolberg (Harz), die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    § 11
    Inkrafttreten

    Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Stolberger Geschichts- und Traditionsvereins am 17.09.2001 beschlossen und am 15.10.2001 von der Mitgliederversammlung geändert.